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Panathlon-Club Zürich

Statuten

1 Name und Sitz

Der Panathlon-Club Zürich ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zürich.

Der Panathlon-Club Zürich ist Mitglied von „Panathlon International“ und beachtet dessen Vorschriften und Reglemente im Rahmen des Schweizer Rechts.

Administrativ gehört der Panathlon-Club Zürich zum Distrikt Schweiz/Fürstentum Liechtenstein.

 

2 Zweck

Der Panathlon-Club Zürich anerkennt als Ziele des Sports:

a)    Erziehung der Jugend zur geistigen und körperlichen Gesundheit durch sportliche Betätigung im
       Allgemeinen und Wettkampfsport im Besonderen;

b)    Erhaltung des Zustandes einer geistigen und körperlichen Gesundheit durch Sport als
       Freizeitbeschäftigung.

 

Der Panathlon-Club Zürich bezweckt die Ausbreitung und Verwirklichung dieser Ziele und unterstützt ihm dazu geeignete Massnahmen. Dabei stützt er sich auf die ehrenamtliche Tätigkeit der Clubmitglieder.

 

Namentlich fördert der Panathlon-Club Zürich:

a)    die Beziehungen zwischen den Mitgliedern und all jenen, die sich mit Sport befassen;

b)    die Vermittlung gründlicher Kenntnisse des Sports und seiner Probleme durch hiezu geeignete
       Massnahmen;

c)    die Förderung und Verwirklichung praktischer Massnahmen.

 

Die in den Vorstand und die Revisionsstelle gewählten oder für andere Funktionen ernannten Mitglieder üben ihre Tätigkeit unentgeltlich aus.

 

3 Mitgliedschaft

Aktive oder ehemalige Wettkampfsportler und –Sportlerinnen sowie mit dem Sport in enger Verbindung stehende Persönlichkeiten mit bedeutender Karriere können Mitglieder des Clubs werden.

Sie müssen ihren Wohn- oder Tätigkeitssitz in Zürich oder Umgebung haben.

 

4 Mitgliederkategorie

Der Club umfasst:

 

  • Ordentliche Mitglieder

  • Ehrenmitglieder

 

Jedes ordentliche Mitglied gehört einer Sportkategorie an und repräsentiert diese.

 

5 Aufnahmeverfahren

Das Aufnahmeverfahren für neue Mitglieder wird durch ein besonderes Reglement geordnet.

 

6 Beiträge

Jedes Mitglied leistet einen Jahresbeitrag, der von der ordentlichen Generalversammlung festgesetzt wird.

 

7 Monatsversammlungen

Die Mitglieder versammeln sich einmal im Monat zu einem dem Clubzweck entsprechenden Kurzreferat mit anschliessendem gemeinsamem Essen.

Die Mitglieder sind gehalten, regelmässig an den Monatsversammlungen teilzunehmen, im Minimum dreimal pro Jahr. Der Vorstand führt eine Präsenzliste.

Den Mitgliedern anderer Panathlon-Clubs des In- und Auslands stehen, mit Ausnahme des Stimmrechts, die gleichen Privilegien zu wie den Clubmitgliedern.

 

8 Generalversammlungen

a)    Die ordentliche Generalversammlung ist das oberste Organ des Clubs. Sie findet jährlich im ersten
       Quartal an einer der Monatsversammlungen statt. In die Kompetenz der ordentlichen General-
       versammlung fallen:

 

  1. Genehmigung des Versammlungsprotokolls

  2. Genehmigung des Jahresberichts

  3. Genehmigung der Jahresrechnung

  4. Kenntnisnahme des Revisionsberichts

  5. Entlastung des Vorstandes

  6. Genehmigung des Budgets

  7. Wahl des Vorstandes, allfälliger Kommissionen und der Revisionsstelle

  8. Festsetzung des Jahresbeitrages

  9. Behandlung von Rekursen gegen den Ausschluss von Mitgliedern

10. Abstimmung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder

11. Revision der Statuten

12. Auflösung des Vereins und Verwendung des Vereinsvermögens

 

b)    Eine ausserordentliche Generalversammlung kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden.
       Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder ein entsprechendes Begehren
       schriftlich einreicht.              

 

c)    Die ordentliche oder ausserordentliche Generalversammlung ist durch den Vorstand mit schriftlicher
       Einladung unter Bekanntgabe der Traktanden spätestens 30 Tage vorher einzuberufen. 
       Es darf nur über Geschäfte Beschluss gefasst werden, die auf der Einladung figurieren. Anträge von
       Mitgliedern müssen spätestens bis am 15. Dezember des Berichtsjahres schriftlich beim Vorstand
       eintreffen. Allfällige Unterlagen werden den Mitgliedern spätestens 10 Tage vor der Versammlung
       zugestellt.

 

Die Generalversammlung entscheidet ausser im Fall von Art. 14 und 15 mit einfachem Mehr der vertretenen Stimmen. Sämtliche Abstimmungen und Wahlen sind offen vorzunehmen, sofern nicht eine geheime Abstimmung verlangt wird. Über den Ablauf der Versammlung wird ein Protokoll geführt.

 

9 Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Personen. Das Präsidium wird von der Generalversammlung bestimmt. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.

 

Der Vorstand wird von der Generalversammlung für zwei Jahre gewählt. Die Präsidentin oder der Präsident ist für eine weitere Amtsperiode wiederwählbar. Nach der Amtsniederlegung gehört er/sie bis zum nächsten Präsidiumswechsel dem Vorstand als zusätzliches Mitglied mit Stimmrecht an (Past-Präsidium).
Die übrigen Vorstandsmitglieder können ohne Einschränkung wieder gewählt werden.

 

Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte und entscheidet in allen Fällen, die nicht der Generalversammlung vorbehalten sind. Der Club wird durch die kollektive Unterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern verpflichtet. Der Vorstand führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben des Clubs.

 

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit einfachem Mehr der vertretenen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit fällt dem Präsidenten oder der Präsidentin der Stichentscheid zu.

 

Der Vorstand trifft sich zu Sitzungen, so oft es die anfallenden Geschäfte erfordern, und führt darüber Protokoll. In dringenden Fällen sind Zirkularbeschlüsse möglich, sofern niemand eine mündliche Behandlung verlangt. Für besondere Aufgaben kann der Vorstand Personen einsetzen, die unter seiner Aufsicht stehen.

 

10 Revisionsstelle

Die Generalversammlung wählt 1 bis 3 Mitglieder für die Dauer von zwei Jahren. Sie sind wiederwählbar. 

 

11 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

12 Finanzen

Die Einnahmen des Clubs setzen sich zusammen aus den Jahresbeiträgen, allfälligen Zinsen und Spenden.
Für die Verbindlichkeiten des Clubs haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

 

Den Clubmitgliedern steht kein Recht auf den aktiven Überschuss des Clubvermögens zu.

 

13 Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand per Ende des Kalenderjahres. Der Austritt eines Mitglieds darf vom Vorstand nicht genehmigt werden, solange dieses seine finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Club nicht erfüllt hat.

 

Ein Mitglied, das die Minimalpräsenzpflicht nicht einhält, wird vom Vorstand ermahnt. Erfüllt es die Bedingungen im folgenden Jahr wiederum nicht, so kann der Generalversammlung die Streichung der Mitgliedschaft beantragt werden. Auf schwere Krankheit, längere Auslandaufenthalte und Ähnliches ist gebührend Rücksicht zu nehmen. Für über 65-jährige Mitglieder entfällt die Minimalpräsenzpflicht.

 

Der Vorstand kann ferner jedes Mitglied ausschliessen, das trotz schriftlicher Mahnung die finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Club nicht erfüllt hat. Der Vorstand kann ein Mitglied aus wichtigen Gründen ausschliessen. Vorgängig ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen.

 

Ein Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen. Das Mitglied hat das Recht, innert 30 Tagen nach Erhalt des Schreibens schriftlich an die Generalversammlung zu rekurrieren, die endgültig entscheidet.

 

14 Statutenrevision

Statutenänderungen können nur anlässlich einer Generalversammlung vorgenommen werden. Sie erfordern die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

 

15 Auflösung des Clubs

Die Auflösung des Panathlon-Clubs Zürich kann nur von einer ausserordentlichen Generalversammlung beschlossen werden, die ausschliesslich zu diesem Zweck mit eingeschriebenem Brief mindestens 30 Tage vorher einberufen worden ist.

 

Für die Auflösung des Clubs ist die Zustimmung von zwei Dritteln sämtlicher Mitglieder erforderlich. Wird die Auflösung beschlossen, so hat die ausserordentliche Generalversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens gemäss Vereinszweck zu befinden.

 


 

Die vorliegenden Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 25. November 1975 angenommen worden und an den ordentlichen Generalversammlungen vom 27. März 1984, 27. März 1990, 27. Januar 2014 und 25. Januar 2016 abgeändert worden.

 

PANATHLON CLUB ZÜRICH

 

Der  Präsident                                                           Der Aktuar

 

Ernst Hänni                                                               Roger Keller

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