Eine Mitgliedschaft im PC Zürich ist etwas Exklusives
Die Panathlon-Bewegung
Das Wort Panathlon ist griechischen Ursprungs und bedeutet Universalität im Sport.
Die Mitglieder des Panathlon-Clubs sind Persönlichkeiten die sich auf dem Gebiet des Sports besonders engagiert haben, sei es als Athleten, Trainer, Schiedsrichter, Mediziner oder Verbandsfunktionäre.
Ziele der panathletischen Aktivität sind:
- die Förderung einer gesunden sportlichen Entwicklung der Jugend und unseres Volkes.
- die sportliche Erziehung der Jugend, die Fairness ,aber auch der Kampf gegen Doping und Gewalt im Sport soll dabei im Vordergrund stehen.
- die Pflege der Freundschaft unter den Sportlerinnen und Sportlern und die Vertiefung des Verständnisses für einzelne Sportarten und für Belange des Sports im Allgemeinen.
Diese Zwecke sollen u. a. erreicht werden durch:
- die Pflege der freundschaftlichen Beziehungen unter den Mitgliedern.
- Kontakte mit Sportlern und Persönlichkeiten die sich um die Förderung des Sports bemühen.
- näheres Kennen lernen von Sportarten.
- das Sponsoring junger Athletinnen und Athleten.
- das Mitarbeiten in Organisationen die sich für die Förderung der sportlichen Belange einsetzt.
Panathlon-Club International
Der Panathlon Club International ist die Vereinigung aller Panathlon Clubs, die sich auf die unentgeltliche Arbeit ihrer Clubmitglieder stützen.
Panathlon ist ein „Serviceclub“, der ethische und kulturelle Ziele verfolgt und bestrebt ist, die Werte des Sports als Mittel zur Entfaltung und Bildung des Menschen und als Träger der Solidarität unter den Menschen und Völkern zu festigen, zu verbreiten und zu schützen.
Der erste Club wurde am 12. Juni 1951 in Venedig gegründet. 1960 gründeten 67 Clubs aus verschiedenen Nationen, die sich in Pavia versammelten, „Panathlon International“. Heute gehören Panathlon International 283 Clubs mit ungefähr 13.000 Mitgliedern in vierundzwanzig Ländern Europas, Amerikas und Ostasiens an.
Panathlon International (PI) wird seit der Resolution vom 11.06.1982 vom International Olympic Commitee (IOC) offiziell anerkannt und ist Mitglied der nachstehend aufgeführten Organisationen.
Der Panathlon-Club Zürich
Der Panathlon-Club Zürich ist Mitglied der weltweit tätigen Service-Organisation von Panathlon International und Teil des 2. Distrikts Schweiz & Fürstentum Liechtenstein mit 32 Clubs und ca. 1'600 Mitgliedern aus über 30 Sportsparten.
| Gründung | 25.11.1975 |
| Clublokal | Restaurant Leafs - Engimatt City & Garden Hotel, Engimattstrasse 14, 8002 Zürich |
| Monatsanlässe | In der Regel am letzten Montag des Monats. |
| Programm | Organisation von Referaten zu sportlichen oder sportpolitischen Themen, Besuche von Trainings, Wettkämpfen und andern sportlichen Veranstaltungen, Beteiligung an sportlichen Aktivitäten, Pflege der Freundschaft bei gemeinsamem Essen und gesellschaftlichen Anlässen. |
| Mitglieder | Stand per 01.01.2025: 46 |
Vorstand
Präsident Marc Jansen |
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Past-Präsidentin Christina Niggli |
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Finanzchefin Diana Romagnoli |
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Sekretär Roger Keller |
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Programmchef Thomas Renggli |
E-Mail schreiben |
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Statuten
1) Name und Sitz
Der Panathlon-Club Zürich ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zürich.
Der Panathlon-Club Zürich ist Mitglied von „Panathlon International“ und beachtet dessen Vorschriften und Reglemente im Rahmen des Schweizer Rechts.
Administrativ gehört der Panathlon-Club Zürich zum Distrikt Schweiz/Fürstentum Liechtenstein.
2) Zweck
Der Panathlon-Club Zürich anerkennt als Ziele des Sports:
a) Erziehung der Jugend zur geistigen und körperlichen Gesundheit durch sportliche Betätigung im Allgemeinen und Wettkampfsport im Besonderen;
b) Erhaltung des Zustandes einer geistigen und körperlichen Gesundheit durch Sport als Freizeitbeschäftigung.
Der Panathlon-Club Zürich bezweckt die Ausbreitung und Verwirklichung dieser Ziele und unterstützt ihm dazu geeignete Massnahmen. Dabei stützt er sich auf die ehrenamtliche Tätigkeit der Clubmitglieder.
Namentlich fördert der Panathlon-Club Zürich:
a) die Beziehungen zwischen den Mitgliedern und all jenen, die sich mit Sport befassen;
b) die Vermittlung gründlicher Kenntnisse des Sports und seiner Probleme durch hiezu geeignete Massnahmen;
c) die Förderung und Verwirklichung praktischer Massnahmen.
Die in den Vorstand und die Revisionsstelle gewählten oder für andere Funktionen ernannten Mitglieder üben ihre Tätigkeit unentgeltlich aus.
3) Mitgliedschaft
Aktive oder ehemalige Wettkampfsportler und –Sportlerinnen sowie mit dem Sport in enger Verbindung stehende Persönlichkeiten mit bedeutender Karriere können Mitglieder des Clubs werden.
Sie müssen ihren Wohn- oder Tätigkeitssitz in Zürich oder Umgebung haben.
4) Mitgliederkategorie
Der Club umfasst:
- Ordentliche Mitglieder
- Ehrenmitglieder
Jedes ordentliche Mitglied gehört einer Sportkategorie an und repräsentiert diese.
5) Aufnahmeverfahren
Das Aufnahmeverfahren für neue Mitglieder wird durch ein besonderes Reglement geordnet.
6) Beiträge
Jedes Mitglied leistet einen Jahresbeitrag, der von der ordentlichen Generalversammlung festgesetzt wird.
7) Monatsversammlungen
Die Mitglieder versammeln sich einmal im Monat zu einem dem Clubzweck entsprechenden Kurzreferat mit anschliessendem gemeinsamem Essen.
Die Mitglieder sind gehalten, regelmässig an den Monatsversammlungen teilzunehmen, im Minimum dreimal pro Jahr. Der Vorstand führt eine Präsenzliste.
Den Mitgliedern anderer Panathlon-Clubs des In- und Auslands stehen, mit Ausnahme des Stimmrechts, die gleichen Privilegien zu wie den Clubmitgliedern.
8) Generalversammlungen
a) Die ordentliche Generalversammlung ist das oberste Organ des Clubs. Sie findet jährlich im ersten Quartal an einer der Monatsversammlungen statt. In die Kompetenz der ordentlichen General- versammlung fallen:
- Genehmigung des Versammlungsprotokolls
- Genehmigung des Jahresberichts
- Genehmigung der Jahresrechnung
- Kenntnisnahme des Revisionsberichts
- Entlastung des Vorstandes
- Genehmigung des Budgets
- Wahl des Vorstandes, allfälliger Kommissionen und der Revisionsstelle
- Festsetzung des Jahresbeitrages
- Behandlung von Rekursen gegen den Ausschluss von Mitgliedern
- Abstimmung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
- Revision der Statuten
- Auflösung des Vereins und Verwendung des Vereinsvermögens
b) Eine ausserordentliche Generalversammlung kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder ein entsprechendes Begehren schriftlich einreicht.
c) Die ordentliche oder ausserordentliche Generalversammlung ist durch den Vorstand mit schriftlicher Einladung unter Bekanntgabe der Traktanden spätestens 30 Tage vorher einzuberufen. Es darf nur über Geschäfte Beschluss gefasst werden, die auf der Einladung figurieren. Anträge von Mitgliedern müssen spätestens bis am 15. Dezember des Berichtsjahres schriftlich beim Vorstand eintreffen. Allfällige Unterlagen werden den Mitgliedern spätestens 10 Tage vor der Versammlung zugestellt.
Die Generalversammlung entscheidet ausser im Fall von Art. 14 und 15 mit einfachem Mehr der vertretenen Stimmen. Sämtliche Abstimmungen und Wahlen sind offen vorzunehmen, sofern nicht eine geheime Abstimmung verlangt wird. Über den Ablauf der Versammlung wird ein Protokoll geführt.
9) Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Personen. Das Präsidium wird von der Generalversammlung bestimmt. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.
Der Vorstand wird von der Generalversammlung für zwei Jahre gewählt. Die Präsidentin oder der Präsident ist für eine weitere Amtsperiode wiederwählbar. Nach der Amtsniederlegung gehört er/sie bis zum nächsten Präsidiumswechsel dem Vorstand als zusätzliches Mitglied mit Stimmrecht an (Past-Präsidium).
Die übrigen Vorstandsmitglieder können ohne Einschränkung wieder gewählt werden.
Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte und entscheidet in allen Fällen, die nicht der Generalversammlung vorbehalten sind. Der Club wird durch die kollektive Unterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern verpflichtet. Der Vorstand führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben des Clubs.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit einfachem Mehr der vertretenen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit fällt dem Präsidenten oder der Präsidentin der Stichentscheid zu.
Der Vorstand trifft sich zu Sitzungen, so oft es die anfallenden Geschäfte erfordern, und führt darüber Protokoll. In dringenden Fällen sind Zirkularbeschlüsse möglich, sofern niemand eine mündliche Behandlung verlangt. Für besondere Aufgaben kann der Vorstand Personen einsetzen, die unter seiner Aufsicht stehen.
10) Revisionsstelle
Die Generalversammlung wählt 1 bis 3 Mitglieder für die Dauer von zwei Jahren. Sie sind wiederwählbar.
11) Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
12) Finanzen
Die Einnahmen des Clubs setzen sich zusammen aus den Jahresbeiträgen, allfälligen Zinsen und Spenden.
Für die Verbindlichkeiten des Clubs haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Den Clubmitgliedern steht kein Recht auf den aktiven Überschuss des Clubvermögens zu.
13) Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand per Ende des Kalenderjahres. Der Austritt eines Mitglieds darf vom Vorstand nicht genehmigt werden, solange dieses seine finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Club nicht erfüllt hat.
Ein Mitglied, das die Minimalpräsenzpflicht nicht einhält, wird vom Vorstand ermahnt. Erfüllt es die Bedingungen im folgenden Jahr wiederum nicht, so kann der Generalversammlung die Streichung der Mitgliedschaft beantragt werden. Auf schwere Krankheit, längere Auslandaufenthalte und Ähnliches ist gebührend Rücksicht zu nehmen. Für über 65-jährige Mitglieder entfällt die Minimalpräsenzpflicht.
Der Vorstand kann ferner jedes Mitglied ausschliessen, das trotz schriftlicher Mahnung die finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Club nicht erfüllt hat. Der Vorstand kann ein Mitglied aus wichtigen Gründen ausschliessen. Vorgängig ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen.
Ein Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen. Das Mitglied hat das Recht, innert 30 Tagen nach Erhalt des Schreibens schriftlich an die Generalversammlung zu rekurrieren, die endgültig entscheidet.
14) Statutenrevision
Statutenänderungen können nur anlässlich einer Generalversammlung vorgenommen werden. Sie erfordern die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
15) Auflösung des Clubs
Die Auflösung des Panathlon-Clubs Zürich kann nur von einer ausserordentlichen Generalversammlung beschlossen werden, die ausschliesslich zu diesem Zweck mit eingeschriebenem Brief mindestens 30 Tage vorher einberufen worden ist.
Für die Auflösung des Clubs ist die Zustimmung von zwei Dritteln sämtlicher Mitglieder erforderlich. Wird die Auflösung beschlossen, so hat die ausserordentliche Generalversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens gemäss Vereinszweck zu befinden.
Die vorliegenden Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 25. November 1975 angenommen worden und an den ordentlichen Generalversammlungen vom 27. März 1984, 27. März 1990, 27. Januar 2014 und 25. Januar 2016 abgeändert worden.
Kontakt
Sie möchten mit dem Panathlon-Club Zürich in Kontakt treten? Wir freuen uns auf Ihre Anregungen oder Informationen.
Sie erreichen uns auf dem Postweg: Panathlon-Club Zürich, 8000 Zürich
oder via Kontaktformular:




